Das Bundesfinanzministerium hat sich mit amtlichen Schreiben vom 19. November 2025 zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten geäußert und verschärft die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug gegenüber den Unternehmern. Die gleichen Grundsätze dürften für Kosten gelten, die im Rahmen einer Unternehmensbewertung anfallen. Lassen Erben durch einen Gutachter Gesellschaftsanteile bewerten um im Rahmen einer Erbauseinandersetzung den zutreffenden Kaufpreis zu ermitteln, liegen für den “weichenden” Erben und Gesellschafter, der seinen Anteil entgeltlich an einen Miterben veräußert, ebenfalls keine Veräußerungskosten vor.