Der Nießbrauch an Grundstücken findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 1030 ff. BGB. Für den Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen gelten die §§ 1068 ff. BGB. Mit dem Nießbrauch kann wirtschaftlichen Interessen umgesetzt werden und dient häufig als Steuergestaltungsinstrument.
Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch im Rahmen einer Grundstücks-/Vermögensübertragung wird das rechtliche Eigentum z. B. auf das Kind übertragen und die Nutzung (Mieterträge) zurückbehalten. Wirtschaftlich betrachtet soll sich bei der Übertragung unter Nießbrauchsvorhalt nichts ändern. Der Vorbehaltsnießbrauch vermindert den Wert der Schenkung und spart Schenkungsteuer. Die Einkünfte werden grundsätzlich – wie bisher – vom Übertragenden erzielt und müssen von ihm in der Einkommensteuer versteuert werden.
Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt haben auch zivilrechtliche und Folgen. So lassen sich Zugewinnausgleichsansprüche oder Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen mindern. Sozialrechtlich ist zu beachten, dass Sozialträger Schenkungen zurückfordern können, z. B. bei Heimunterbringung des Schenkers.
Inhalt des Steuerfokus zum Vorbehaltsnießbrauch:
- Ziele und Vorteile
- Ausgangsbeispiel
- Bewertung der Nießbrauchsbelastung
- unentgeltlicher Nießbrauch, Entgelt?
- Steuerbefreiung bei vermieteten Wohngrundstücken (§ 13d ErbStG)
- Nießbrauchsvericht
- Ablösung von Nutzungsrechten und Schulden
- Grundstückskauf durch Nießbrauchsberechtigten
- Vermietungseinkünfte beim Nießbrauch (direktes Eigentum)
- Vermietungseinkünfte beim Nießbrauch (vermögensverwaltende PersG)
- Steuerfalle beim Betriebsvermögen
- Nießbrauchsbestellung bei Ehegatten
- Pflichtteilsergänzung
- Verarmung und Sozialhilfe
kostenfreier Download:
BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 zur Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 hier
Fundstellen:
BMF-Schreiben vom 30.9.2013 zur Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung