Zur Förderung der E-Mobilität wird die private Nutzung von Firmenfahrzeugen abweichend von Verbrennern besteuert.
Der geldwerte Vorteil (bei Arbeitnehmern) oder die Nutzungsentnahme (bei Unternehmern) für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen erfolgt nach der 1%-Methode (gesetzliche Regel, 1%-Regel), wenn nicht die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kommt. Die Fahrtenbuchmethode setzt die Feststellung der jährlichen Fahrzeugkosten und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus.
Die 1%-Regel ist meist nachteilig für die Unternehmer oder Arbeitnehmer. Für E-Fahrzeuge sieht der Gesetzgeber zur Förderung der E-Mobilität einen Bruchteilsansatz des Bruttoleistenpreises vor. Die Besteuerung der privaten Nutzung muss nur vom hälftigen Bruttolistenpreis (0,5%-Regel) oder von 1/4tel des Bruttolistenpreises (0,25%-Regel) erfolgen.
Gesetzgeberisches Chaos
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gilt bei Anschaffung nach dem und vor dem der Bruchteilsansatz zu einem Viertel wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt.
Tatsächlich gilt die 100.000 EUR-Grenze nur bei Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 (§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG): § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Lösung: Übersicht für E-Fahrzeuge
Wir haben in einer Übersicht zusammengestellt, unter welchen Voraussetzungen der Bruchteilsansatz und in welcher Höhe zur Anwendung kommt. Sie können die Übersicht kostenfrei laden.