Durch Handwerkerleistungen für den Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen (max. Steuerermäßigung von 1.200 EUR bei 6.000 EUR Aufwand). Für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die Ermäßigung der Einkommensteuer zusätzlich 20 % der Aufwendungen (max. Steuerermäßigung 4.000 EUR bei 20.000 EUR Aufwand).
Selbstnutzende Wohnungseigentümer und Mieter können die Steuerermäßigung auch für die nur mittelbar bezogenen Leistungen geltend machen. Zeitlich ist die Steuerermäßigung zum Zeitpunkt der Zahlung abhängig (Abflussprinzip nach § 11 EStG). Beim Wohnungseigentümer können Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage für spätere Handwerkerleistungen noch nicht berücksichtigt werden; die Steuerermäßigung wird erst bei der (späteren) Zahlung der Handwerkerleistungen (finanziert aus der Erhaltungsrücklage) berücksichtigt.
Problem: fehlende/ausstehende Jahresabrechnung
Die für die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen notwendige Rechnung (Abrechnung) liegt in vielen Fällen erst später vor, so dass die Einkommensteuererklärung nicht erstellt und übermittelt werden kann. Die Finanzverwaltung hat als Billigkeitsmaßnahme erklärt, dass laufende Aufwendungen bei Zahlung und einmalige Aufwendungen bei Abrechnungsvorlage berücksichtigt werden kann. Die Aufsplittung ist problematisch, kompliziert und wird auch von den Finanzgerichten abgeleht.
Lösung:
Sie können die Einkommensteuererklärung 2025 auch dann erstellen, wenn Ihnen die Abrechnung des Verwalters oder Vermieters noch nicht vorliegt. Sie erklären in der Anlage HA die Aufwendungen aus dem Vorjahr. Bei der Übermittlung der Erklärung weisen Sie mit unseren Mustertexten auf die ausstehende Abrechnung hin und können diese nachträglich an das Finanzamt übermitteln, sobald die Abrechnung vorliegt.