Bis zum 31. Dezember 2025 konnte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die ihm entstandenen Stromkosten in pauschalierende Weise erstatten. Die pauschalierende Erstattung war bis zum 31. Dezember 2030 vorgesehen und wurde überraschend durch das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2026 setzt eine steuerfreie Erstattung von Stromkosten den Nachweis von Menge und Preis voraus.
1. Die Strommenge muss mit einen Stromzähler nachgewiesen werden. Besondere Anforderungen an den Stromzähler werden von der Finanzverwaltung nicht gestellt. Es genügt ein wallbox- oder fahrzeuginterner Stromzähler. Es bedarf u. E. allerdings einer zusätzlichen Dokumentation der Ladevorgänge durch Zusammenstellung der Ladungen mit Angaben von Datum, Lademenge und ggf. Bildnachweise.
2. Beim Strompreis ist der vertraglich feste Strompreis zu berücksichtigen. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Kosten inkl. dem anteiligen Grundpreis zugrunde gelegt werden. Bei einer privaten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) müssen nicht die anlagenspezifischen Herstellungskosten, sondern es kann der vertragliche Strompreis berücksichtigt werden. Der “Gewinn” aus dem Verkauf oder der Erstattung des solaren Ladestroms bleibt damit steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG; u. E. erfolgt vor der Ladung die Entnahme durch den Betreiber).
Neue Strompreispauschale ab 2026: 0,34 EUR.
Zur Vereinfachung der Strompreisermittlung wurde eine neue Strompreispauschale eingeführt. Diese kann (Wahlrecht) statt des vertraglichen Strompreises berücksichtigt werden. Die Strompreispauschale wird vom statistischen Bundesamt ermittelt. Maßgebend für ein Kalenderjahr ist der Durchschnittsstrompreis für das 1. Halbjahr des Vorjahres. Für das Jahr 2026 ist Bezugszeitraum damit das 1. Halbjahr 2025. Die Strompreispauschale beträgt in 2026: 0,34 EUR (34,36 Cent)
Die Arbeitnehmer hat im Januar 2026 das E-Fahrzeug mit 520 kWh geladen.
Lösung: Unter Berücksichtigung der Strompreispauschale beträgt die steuerfreie Arbeitgebererstattung 176,80 EUR (520 kWh x 0,34 EUR).
3. Bis zum 31. Dezember 2025 galten folgende pauschalierende Erstattungsmöglichkeiten (BMF-Schreiben vom 29.9.2020):
Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
30 EUR für Elekrofahrzeuge
15 EUR für Hybridelektrofahrzeuge
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
70 EUR für Elekrofahrzeuge
35 EUR für Hybridelektrofahrzeuge