Aufwendungen für Fahrzeuge, die zum steuerlichen Betriebsvermögen gehören, mindern den laufenden Gewinn. Bei einer Nutzung des Fahrzeuges zu privaten Zwecken, ist eine Nutzungsentnahme (bei Einzelunternehmer oder Personengesellschafter) oder ein Sachbezug (bei Arbeitnehmern oder Geschäftsführer der GmbH) zu versteuern. Unabhängig von der Besteuerung der Privatnutzung muss der Verkaufserlöse des Fahrzeugs voll versteuert werden.
Fahrzeugaufwendungen und Betriebsvermögenszuordnung
Firmenfahrzeuge gehören bei überwiegender betrieblicher Nutzung (> 50 %) und bei einer GmbH immer zum steuerlichen Betriebsvermögen. Die Aufwendungen für das Firmenfahrzeug mindern als Betriebsausgaben den Gewinn des Unternehmens bzw. der Gesellschaft. Zu den Aufwendungen gehören die laufenden Aufwendungen für Kraftstoff, Kfz-Steuern, Fahrzeugversicherungen, Leasingaufwand oder beim Kauf die Absetzung für Abnutzung. Vor dem Kauf des Fahrzeuges und der Zuordnung zum Betriebsvermögen sollte das Vorschaltmodell geprüft werden. ↗️
AfA von Firmenfahrzeugen
Die Anschaffungskosten von Firmenfahrzeugen mindern den Gewinn über die Absetzung für Abnutzung (AfA). Die Finanzverwaltung hat in den amtlichen AfA-Tabellen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für neue Personenkraftwagen auf 6 Jahre und für Lastkraftwagen auf 9 Jahre bestimmt. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft, so ist die Nutzungsdauer zu schätzen. Neben der linearen AfA (AfA-Satz bei Neufahrzeugen 16,67 %) kann für Firmenfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden die degressive AfA berücksichtigt werden. Der degressive AfA-Satz beträgt 30 % (dreifache AfA-Satz der linearen AfA, max. 30 %) und ist auf den Buchwert anzuwenden. Unter den übrigen Voraussetzungen sind Sonderabschreibungen nach § 7g EStG möglich (40 %) möglich.
Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und bis zum 31.12.2927 angeschafft werden kann hiervon abweichend eine erhöhte Abschreibung gewählt werden. Die AfA beträgt im 1. Jahr 75 % (nicht zeitanteilig), im 2. Jahr 10 %, im 3. und 4. Jahr 5 %, im 5. Jahr 3 % und im 6. Jahr 2 % der Anschaffungskosten. Eine Sonderabschreibung ist nicht möglich. Ein Investitionsabzugsbetrag für ein Elektrofahrzeug ist unter den übrigen Voraussetzungen jedoch zulässig.
Steuerpflicht beim Fahrzeugverkauf und Vermeidung
Wird ein Firmenfahrzeug verkauft, ist der Erlös bzw. der Gewinn aus dem Anlagenverkauf voll steuerpflichtig. Beträgt der Buchwert im Verkaufszeitpunkt 0 EUR entspricht der Verkaufserlös dem steuerpflichtigen Gewinn. Die volle Steuerpflicht ist unabhängig von dem bisherigen Anteil der betrieblichen Nutzung. Die Besteuerung des Verkaufserlöses kann durch das Vorschaltmodell ↗️ verhindert werden.
Privatnutzung von Fahrzeugen
Wird das Firmenfahrzeug für private Zwecken genutzt, so ist eine Nutzungsentnahme und bei der Überlassung an einen Arbeitnehmer (Geschäftsführer einer GmbH) ein Sachbezug anzusetzen und zu besteuern. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt nach der 1%-Methode (Gesetzesregel) oder nach der Fahrtenbuchmethode (gesetzliche Ausnahme).
Anscheinsbeweis zur Privatnutzung
Die Rechtsprechung hat den sog. Anscheinsbeweis entwickelt, wonach ein Firmenfahrzeug vom Unternehmer auch privat genutzt wird. Der Unternehmer kann diesen Anscheinsbeweis jedoch erschüttern. Die Erschütterung genügt, ein Gegenbeweis ist nicht erforderlich.
Der Anscheinsbeweis gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht der Personenbeförderung sondern dem Materialtransport dienen. Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Unternehmer im Privatvermögen ein von der Nutzung und vom Status vergleichbares Fahrzeug hat, und wenn ihm das Fahrzeug jederzeit zur Verfügung steht.