Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 1.12.2025 überraschend das BMF-Schreiben vom 22.2.2023 und die darin befindlichen Regelungen über das Restnutzungsdauer-Gutachten zum Nachweis der (kürzeren) tatsächlichen Nutzungsdauer aufgehoben.
Ausgehend von den möglichen AfA-Arten für Gebäude (lineare AfA, degressive AfA, Sonder-AfA für Mietwohnneubau § 7b EStG) besprechen wir die Restnutzungs-AfA oder Nutzungsdauer-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG), was in den letzten Jahren passiert ist und geben Vermietern und Immobilieninvestoren Empfehlungen, wie zukünftig vorgegangen werden sollte.
gesetzliche Vorschriften und Fundstellen: § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG lineare-Gebäude-AfA mit gesetzlichen AfA-Sätzen; § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG lineare-Gebäude-AfA nach der Nutzungsdauer § 7 Abs. 5a EStG; degressive Gebäude-AfA; § 7b EStG Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau; BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19; BMF-Schreiben vom 22.2.2023 mit Anforderungen und Restnutzungsdauergutachten; BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23; BMF-Schreiben vom 1.12.2025
Download: BMF-Schreiben vom 1.12.2025 ↗️