Die Übertragung des Familienheims ist in der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer steuerlich begünstigt. Die steuerfreie Übertragung ist zu Lebzeiten und auch im Todesfall – beim Erwerb von Todes – wegen möglich.
Beim Erwerb von Todeswegen hat der Ehegatte eine Nutzungspflicht für 10 Jahre. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungspflicht entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und in vollem Umfang (keine Abschmelzung der Steuerbefreiung). Bei Übertragungen zur Lebzeit besteht hingegen keine Nutzungspflicht.
Begünstigt sind
- Übertragung von Allein- oder Miteigentum
- Übernahme von Erhaltungsaufwendungen
- Übernahme von nachträglichen Herstellungskosten
- Übernehme von Darlehensverbindlichkeiten
In Kürze wird der Blogbeitrag zum Familienheim freigeschaltet.
- Was ist das Familienheim?
- endet das Familienheim an der Grundstücksgrenze?
- was bedeutet “unverzüglich”?
- wann entfällt die Nutzungspflicht im Erbfall?
- Begünstigung beim Sachvermächtnis