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Steuervorteile beim Ehegatten-Familienheim nutzen

In der Schenkungsteuer ist das Familienheim begünstigt. Die Begünstigung gilt im Todesfall und auch zu Lebzeiten. Die sachliche Steuerbefreiung kann daher ideal bei der Steuergestaltung eingesetzt werden.

Stefan Mücke

6.12.2025

Die Übertragung des Familienheims ist in der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer steuerlich begünstigt. Die steuerfreie Übertragung ist zu Lebzeiten und auch im Todesfall – beim Erwerb von Todes – wegen möglich.

Beim Erwerb von Todeswegen hat der Ehegatte eine Nutzungspflicht für 10 Jahre. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungspflicht entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und in vollem Umfang (keine Abschmelzung der Steuerbefreiung). Bei Übertragungen zur Lebzeit besteht hingegen keine Nutzungspflicht.

Begünstigt sind

  • Übertragung von Allein- oder Miteigentum
  • Übernahme von Erhaltungsaufwendungen
  • Übernahme von nachträglichen Herstellungskosten
  • Übernehme von Darlehensverbindlichkeiten

In Kürze wird der Blogbeitrag zum Familienheim freigeschaltet. 

  • Was ist das Familienheim?
  • endet das Familienheim an der Grundstücksgrenze?
  • was bedeutet “unverzüglich”?
  • wann entfällt die Nutzungspflicht im Erbfall?
  • Begünstigung beim Sachvermächtnis

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