typischer steuerlicher Super-GAU
Der Erlös aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens ist steuerpflichtig und muss versteuert werden. Gegenstände gehören beim Einzelunternehmer und Personengesellschaften zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn eine überwiegende (> 50 %) betriebliche Nutzung erfolgt; bei einer GmbH sind immer alle Gegenstände Betriebsvermögen (sog. steuerliche Verstrickung).
Bei Firmenfahrzeugen, die auch privat genutzt werden, muss die private Nutzung besteuert werden. Der steuerliche Super-GAU bei Firmenfahrzeugen tritt ein, wenn die Nutzungsentnahme oder der Sachbezug aus der 1%-Regelung die laufenden Kosten ganz oder im wesentlichen Umfang neutralisiert, es bei der laufenden Nutzung zu keiner oder nur geringen steuerlichen Entlastung kommt und der Verkauf voll steuerpflichtig ist. Der Verkaufserlöse ist vollständig steuerpflichtig; eine Kürzung wegen der versteuerten Privatnutzung findet nicht statt.
YouTube-Video vom 15.2.2026
Lösung gegen die steuerliche Verstrickung
Mit dem Vorschaltmodell wird dies steuerliche Verstrickung von Gegenständen des Anlagevermögens verhindert, so dass der (spätere) Verkauf nicht mehr steuerpflichtig ist. Das Vorschaltmodell findet keine Anwendung, wenn ein Fahrzeug angeschafft und bis zur Verschrottung genutzt und vollverbraucht wird.
Vorgehensweise und Folgen
Beim Vorschaltmodell wird das Fahrzeug nicht vom Unternehmer, der Personengesellschaft oder der GmbH selbst gekauft, sondern das Fahrzeug wird von einer “vorgeschalteten” Person, z. B. vom Ehegatten oder Gesellschafter erworben. Nach erfolgter Anschaffung vermietet die Vorschaltperson das Fahrzeug an den Unternehmer oder die GmbH. Durch die Vermietung erzielt die Vorschaltperson Sonstige Einkünfte; bei Sonstigen Einkünften findet eine Substanzbesteuerung nicht statt. Wird das Fahrzeug später verkauft, ist der Erlös nicht steuerpflichtig, da ein Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG explizit ausgeschlossen ist.
Der Erwerber und Eigentümer wird durch die Vermietung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer und ist daher zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.