Die Umsatzbesteuerung ist vom Bestimmungslandprinzip geprägt. Bei der Lieferung von Gegenständen aus einen Unternehmer im EG-Ausland wird die Besteuerung in Ausgangsland freigestellt und die Besteuerung im Bestimmungsland vorgenommen. Die Besteuerung im Bestimmungsland wird vom leistungsempfangenden Unternehmer vorgenommen. Durch dieses über die Mehrwertsteuersystemrichtline definierte und für die Mitgliedstaaten verbindliche Besteuerungssystem wird das Bestimmungslandprinzip systematisch und einfach realisiert.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (EU-Lieferung, igL) hat folgende Merkmale und Voraussetzungen:
- Vertragsgegenstand ist die Lieferung eines Gegenstandes. Eine igL liegt nicht vor, wenn Vertragsgegenstand die Ausführung einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) ist.
- Die Lieferung erfolgt an einen Unternehmer, der in einem anderen EG-Ausland erfasst (registriert) ist und den Gegenstand für sein Unternehmer erwirbt (EU-Unternehmer),
- Der EU-Unternehmer bei der Bestellung seine (ausländische) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verwendet, d. h. seine USt-ID aktiv mitteilt. Keine Verwendung ist die Ermittlung der USt-ID durch den Auftragnehmer, z. B. durch Homepageangaben im Internet.
- Der Liefergegenstand muss durch eine echte physische Warenbewegung vom Inland in das EU-Ausland transportiert werden.
- ordnungsgemäße Rechnung mit Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG) und Angabe der USt-ID des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Die Warenbewegung in das EU-Ausland muss nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich und idealerweise durch eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14, 14a UStG) und einer Gelangensbestätigung (§ 17b UStDV). Die Gelangensbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten: (1) Name und Anschrift des Abnehmers, (2) Menge und handelsübliche Bezeichnung, (3) Ort und Monat des Warenerhalts oder Ende der Abnehmerbeförderung (4) Ausstellungsdatum der Bestätigung (5) Unterschrift oder empfohlene elektronische Signatur. Alternativ kann der leistende Unternehmer auf eine Gelangensvermutung (§ 17a UStDV) bei Vorlage verschiedener Beleg zurückgreifen.
- Der Erwerber besteuert den Erwerb im Bestimmungsland; diese Besteuerung kann bei Verwendung der USt-ID unterstellt werden.
- Grundsätzlich kümmert sich der Steuerberater um die Erklärung der Lieferung in der zusammenfassenden Meldung.
Download: Muster der Gelangensbestätigung ↗️