Essen ist grundsätzlich Privatsache und die Kosten sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei geschäftlichen Bewirtungen können die Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen jedoch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind 70 % der angemessenen Aufwendungen.
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug sind (1) die betriebliche Veranlassung, (2) der obligatorische Eigenbeleg, dessen Inhalt abhängig vom Ort der Bewirtung ist und (3) die gesonderte Aufzeichnung.
Bei einer geschäftlichen Bewirtung in einer Gaststätte muss der Eigenbeleg den Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung enthalten. Zusätzlich ist die Rechnung, die die Rechnungsangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten muss, zwingend erforderlich. Bei den Rechnungsangaben sind wiederum Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Rechnungen über 250 EUR zu unterscheiden.
Das BMF-Schreiben nimmt zu den Rechnungsangaben Stellung und fordert für den Betriebsausgabenabzug u. E. zweifelhaft, dass der Gastwirt seine gesetzlichen Verpflichtungen für eine elektronische Kasse inkl. der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erfüllt (Tz. 13). Er will die Überwachung gesetzlicher Vorschriften auf andere Unternehmern verlagern. Ebenfalls zweifelhaft sind u. E. auch die Anforderungen, wie zukünftig der Eigenbeleg der E-Rechnung “beizufügen” ist (Tz. 22).
Download: BMF-Schreiben vom 19.11.2025