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Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Essen ist eigentlich Privatsache. Bei betrieblicher Veranlassung können Bewirtungen als Betriebsausgaben gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Was sind die Voraussetzungen und welche Fallstricken sind zu beachten?

Stefan Mücke

12.11.2025

/ Aktualisierung 04.12.2025

Für den Abzug von Bewirtungskosten in einer Gaststätte sind vier Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. betriebliche Veranlassung der geschäftlichen Bewirtung
  2. Rechnung
  3. Eigenbeleg über die Bewirtung
  4. gesonderte Aufzeichnung

Geschäftliche Bewirtungen sind betrieblich veranlasst, wenn Speisen, Getränke und Genussmittel zum sofortigen Verzehr an Geschäftspartner überlassen werden. Geschäftliche Bewirtungen sind von betrieblichen Bewirtungen abzugrenzen z. B. interne Mitarbeiterbewirtungen.

Die Rechnung muss alle notwendigen Rechnungsangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten. Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 250 EUR – gelten auch für den Bewirtungskostenabzug. Zusätzlich zu Rechnung ist ein Eigenbeleg beleg. Auf dem Eigenbeleg müssen der Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung angegeben werden.

Die Bewirtungskosten sind von den anderen Betriebsausgaben getrennt aufzuzeichnen, d. h. auf einem gesonderten Sachkonto zu verbuchen. Darum kümmert sich der Steuerberater. Wichtig ist dabei, dass der Aufwand als Bewirtungskosten identifiziert wird.

Nicht abzugsfähig sind Eigenbewirtungen.

💡Im Steuerfokus über Bewirtungskosten informieren wir darüber, welche Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmer erforderlich sind, welche Rechnungsangaben enthalten sein müssen und wie der “Eigenbeleg” beizufügen ist.

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Steuerfokus über Bewirtungskosten

Wir haben im Steuerfokus zu Bewirtungskosten zusammengestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und zeigen Ihnen die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung ausgelegten Stolperfallen. Wir geben Ihnen zusätzlich Tipps und Gestaltungsempfehlungen.

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Das Bundesfinanzministerium hat sich mit amtlichen Schreiben vom 19. November 2025 zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten geäußert und verschärft die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug gegenüber den Unternehmern. Die gleichen Grundsätze dürften für Kosten gelten, die im Rahmen einer Unternehmensbewertung anfallen. Lassen Erben durch einen Gutachter Gesellschaftsanteile bewerten um im Rahmen einer Erbauseinandersetzung den zutreffenden Kaufpreis zu ermitteln, liegen für den “weichenden” Erben und Gesellschafter, der seinen Anteil entgeltlich an einen Miterben veräußert, ebenfalls keine Veräußerungskosten vor.

Stefan Mücke

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