Grundstücksveräußerungen sind steuerfrei, wenn die Veräußerung nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Findet der Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung statt, ist der Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht gilt für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Ausnahme gilt für ausschließlich eigengenutzte Immobilien (von der Anschaffung bis zur Veräußerung) und für Immobilien, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eigengenutzt wurden.
Die Fristberechnung ist tagegenau vorzunehmen. Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Verkauf ein Tag nach Ablauf der 10-Jahresfrist erfolgt. Es empfiehlt sich jedoch einen zeitlichen Puffer zu berücksichtigen, um eine Steuerpflicht wegen einer falschen Fristberechnung zu verhindern.
Gewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nicht vergessen werden darf, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der Vermietung um die Absetzung für Abnutzung (AfA) gekürzt werden müssen.