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Verjährung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Stefan Mücke

09.05.2026

Die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beträgt vier Jahre. Bei einer Steuerhinterziehung (Vorsatz) beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes, die Schenkungsteuer mit Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Der grundsätzliche Beginn für die Lauf der Verjährungsfrist (am Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung) wird in der Praxis regelmäßig gehemmt (sog. Anlaufhemmung), so dass sich folgende Verjährungen ergeben:

Wird die Anzeigepflicht beim Erbfall (siehe unten) nicht erfüllt, dann beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Todesfall zu laufen. Im Ergebnis verjährt die Erbschaftsteuer nach sieben Jahren.

Wird die Anzeigepflicht bei einer Schenkung nicht erfüllt, dann beginnt die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erblasser gestorben ist. Im Ergebnis verjährt die Schenkungsteuer in diesem Fall zu Lebzeiten des Erblasser nie.

Wird ein Erwerb durch Todesfall oder Schenkung ordnungsgemäß angezeigt, so kann sich eine weitere Anlaufhemmung durch die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen ergeben (neue BFH-Rechtsprechung).

Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlischt die Steuer. Die Verjährungsfrist endet praktisch immer an einem 31.12.

Anzeigepflicht

Ein Erwerb (Erbfall und Schenkung) ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Zur Anzeigepflicht siehe gesonderten Beitrag ↗️.

 

Preis:

10 EUR

Steuerfokus über Anzeigepflichten und Verjährungen

wann bestehen Anzeigepflichten bei Todesfällen und Schenkungen, welche Ausnahmen gibt es und wann tritt Verjährung ein

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Stefan Mücke

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