Bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer gibt es keine automatische Steuererklärungspflicht wie bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer, sondern eine Erklärungspflicht entsteht erst, dann das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert (§ 31 ErbStG).
Für Erwerber, Beschenkter oder Schenker besteht daher eine Anzeigepflicht beim Erwerb im Todesfall oder bei einer Schenkung im Erlebensfall. Das Finanzamt prüft nach Erhalt der Anzeige, ob es eine Erbschaftsteuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung anfordert.
Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Anfall bzw. dem Vollzug der Schenkung. Die Anzeige ist an das zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt zu übermitteln, das in der Praxis häufig vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt, das z. B. für die Einkommensteuer zuständig ist, abweicht.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Eine Anzeigepflicht besteht vom Grundsatz immer dann nicht, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt schon Kenntnis von dem Vorgang hat. Das ist dann der Fall, wenn eine Schenkung notariell beurkundet wurde (dann ist der Notar zur Anzeige verpflichtet) oder sich der Erwerb von Todes auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung auch das Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber ergibt (sog. Notarfälle).
Bei gesetzlicher Erbfolge – wenn also kein Testament vorliegt – besteht immer Anzeigepflicht! Die Anzeigepflicht besteht auch in den “Notarfällen”, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften (Ausnahme bei Aktien im Depot) und Auslandsvermögen gehört.
Form der Anzeige
Die Anzeige muss einige Pflichtangaben enthalten und soll weitere Zusatzangaben enthalten. Eine besondere Form für die Anzeige besteht nicht. Wir empfehlen die Angaben entsprechend unserer Vorlage [in Kürze verfügbar].