Die Frage der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen betrifft gleichermaßen Arbeitnehmer, Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und GmbH. Wenn ein Firmenfahrzeug privat genutzt wird oder zur Privatnutzung zur Verfügung steht muss die Privatnutzung versteuert werden.
Abhängig von der Einkunftsart streitet der Anscheinsbeweis über unterschiedliche Sachverhalte (differenzierter Anscheinsbeweis).
Bei einem Arbeitnehmer streitet der Anscheinsbeweis weder dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. Arbeitslohn kann nämlich nur entstehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen; der Dienstwagen muss vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden. Einer gesonderten Vereinbarung eines Nutzungsverbotes bedarf es nicht. Erst jetzt greift der Anscheinsbeweis und streitet dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Auf den Anscheinsbeweis kommt es bei einem Arbeitnehmer jedoch nicht an, weil Arbeitslohn nicht erst mit der tatsächlichen Nutzung entsteht, sondern bereits mit der Möglichkeit der Privatnutzung. Trotz Möglichkeit der Privatnutzung entfällt eine Besteuerung, wenn die Nichtnutzung durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Mit der Fahrtenbuchmethode wird der Arbeitslohn mit den Kosten bewertet; ggf. mit 0 EUR. Ein
Bei einem Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ist eine Nutzungsentnahme für ein Fahrzeug nur anzusetzen, wenn eine private Nutzung erfolgt. Fehlt es an der privaten Nutzung, ist eine Entnahme (1%-Regel) nicht anzuwenden. Der Anscheinsbeweis streitet bei den gewerblichen Einkünfte dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen auch tatsächlich privat genutzt werden.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) muss nach differenziert werden zwischen der Privatnutzung durch Geschäftsführer und Gesellschafter. Wird das Fahrzeug dem angestellten Geschäftsführer im Rahmen des Dienstvertrages und der Angemessenheit überlassen, so gelten die Ausführungen zum Arbeitnehmer. Wird ein Firmenfahrzeug ohne vorherige Vereinbarung (mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer) durch den Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 39/13). Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehende Firmenfahrzeuge auch tatsächlich privat nutzt. Der für Arbeitnehmer und Fremd-Geschäftsführer abweichende Anscheinsbeweis (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08) ist auf Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu übertragen (BFH-Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24). Dies gilt zumindest für Alleingesellschafter oder beherrschende Gesellschafter (Anm. BFH-RI Prof. Nacke)
Folge des Anscheinsbeweises
Folge des Anscheinsbeweises ist, dass Finanzämter und die Finanzgerichte regelmäßig davon ausgehen können, dass eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09, BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21). Bei Einzelunternehmern und Gesellschafter von Personengesellschaften ist eine Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Bei Privatnutzung durch Gesellschafter liegt ohne anzuerkennende vertragliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei Arbeitnehmern (und Fremd-Geschäftsführer) spielt der Anscheinsbeweis wie dargestellt keine Rolle.
ein Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich.
Erschütterung des Anscheins
Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden; ein Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Erforderlich – aber auch ausreichend (!) – ist die Darlegung eines Sachverhaltes und idealerweise auch einen Nachweises, der die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehens ergibt, davon der der allgemeinen Erfahrung abweicht. Hierzu liegen folgende Entscheidungen vor:
Die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass für private Fahrten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden haben, ist für die Erschütterung des Anscheinsbeweises (erwartungsgemäß) nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09, BFH-Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 82/11).
Steht für Privatfahrten ein im Status und Gebrauchswert vergleichbares anderes Privatfahrzeug zur Verfügung, ist eine Erschüttung möglich (BFH-Urteil vom 6.8.2013, VIII R 33/11).
Befinden sich mehrere Fahrzeuge im Privatvermögen ist der Anscheinsbeweis je eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen (BFH-Urteil vom 19.5.2009, VIII R 60/06).
Ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann zwar die 1%-Regel nicht verhindern, es kann aber geeignet sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21)
Eine fehlende Zulassung des Fahrzeuges oder ein Führerscheinentzug kann (selbstverständlich) den Anscheinsbeweis erschüttern (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 34/22).
Auch für sog. Kombinationsfahrzeugen (Fahrzeuge die wahlweise zu Güter- oder Personenbeförderung eingesetzt werden können) gilt der Anscheinsbeweis uneingeschränkt (BFH-Urteil vom 13.2.2023, X R 23/01, FG München vom 6.3.2008, 15 K 4626/5).
Eine Werbebeschriftung oder Werbefolien können ein Anscheinsbeweis nicht erschüttern (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 34/22).
Der Sachvortrag, dass das Fahrzeug zu groß für eine Privatnutzung war (der Streitfall betraf einen “Pickup“) konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 34/22).