Die Vorschriften für die Besteuerung von Kleinunternehmern wurde ab dem 1. Januar 2025 umfassend neu geregelt. Während früher die Umsatzsteuer nicht “erhoben wurde”, werden die Umsätze nach der Neuregelung “steuerbefreit”.
Folgen der Kleinunternehmerregelung
Ein Kleinunternehmer
- erzielt steuerfreie Umsätze
- ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt
- darf ich seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen
- muss keine Voranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt übermittelt.
Voraussetzungen – Wer ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr den Gesamtumsatz von 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Nach der Neuregelung kommt es nicht mehr auf eine Prognose an, sondern auf den tatsächlichen Umsatz im laufenden Jahr. Mit der Leistung, die die Umsatzgrenze von 100.000 EUR überschreitet, entfällt die Steuerbefreiung, so dass die Leistung, die zur Überschreitung führt, steuerpflichtig wird.
Bei Neugründungen gilt der Gesamtumsatz von 25.000 EUR im laufenden Jahr. Eine zeitanteilige Betrachtung kommt nicht in Betracht.
Gesamtumsatz
Die Ermittlung des Gesamtumsatzes erfolgt nach folgenden Regeln:
- inländische Umsätze statt Weltumsätze
- Zuflussprinzip statt Leistungsprinzip (Vereinnahmung)
- Anzahlungen zählen zum Gesamtumsatz
- Nichtberücksichtigung der steuerfreien Ausschlussumsätze
- Grundstücksverkäufe bleiben nur unberücksichtigt, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt
- Erlöse aus Anlagenverkäufe bleiben unberücksichtigt
- Umsätze aus dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Kleinunternehmer bleiben unberücksichtigt.
Option zur Steuerpflicht
Sind die Voraussetzung erfüllt, dann sieht die Gesetzesregel die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vor. Der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten. Der Verzicht grundsätzlich sinnvoll, wenn sich wegen der Investitionskosten ein Vorsteuerübergang zu erwarten ist (z. B. Maschineninvestitionen oder Gebäudeerrichtung) oder wenn zeitnah eine Überschreitung des Gesamtumsatzes zu erwarten ist. Bei der Option sind folgende Regeln zu beachten. Der Verzicht …
- ist unwiderruflich.
- erfolgt durch Erklärung. Als Erklärung gilt auch die Übermittlung einer Voranmeldung oder Jahreserklärung an das Finanzamt, wenn darin die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln ermittelt wird.
- kann rückwirkend erklärt werden, bis zum 28.2. (29.2) des zweiten folgenden Kalenderjahres. Für das Jahr 01 also bis zum 28.2.03.
- bindet für 5 Jahre
- kann nach Ablauf der Bindefrist auf den 1.1. eines darauffolgenden Kalenderjahr widerrufen werden; ein rückwirkender Widerruf ist nicht möglich.