Die Aufwendungen für die Erhaltung und Sanierung von Immobilien ist steuerlich interessant, weil die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen werden können und damit eine sofortige Steuerentlastung eintritt. Der Gesetzgeber verhindert jedoch einen Sofortabzug der Aufwendungen im zeitlichen Zusammenbei mit der Anschaffung von Gebäuden (sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten).
Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen dann vor, wenn
- Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen
- innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung
- 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.
In unserem YouTube-Video vom 31.8.2025 geben wir Ihnen einen Überblick und besprechen auch das Urteil des Hessischen FG vom 18.6.2024 zur Frage, ob in die 15%-Grenze auch Kosten des Gemeinschaftseigentums einzubeziehen sind.
Weitere Informationen geben wir in unserem Steuerfokus zur 15 %-Grenze. Wir zeigen z. B. wann die Dreijahresfrist beginnt und endet, ob die 15%-Grenze bei einem Mehrfamilienhaus pro Wohnung oder für das Haus gilt, wie die 15 %-Grenze eine stückweit unterlaufen werden kann u. v. m.