Für den Abzug von Bewirtungskosten in einer Gaststätte sind vier Voraussetzungen zu erfüllen:
- betriebliche Veranlassung der geschäftlichen Bewirtung
- Rechnung
- Eigenbeleg über die Bewirtung
- gesonderte Aufzeichnung
Geschäftliche Bewirtungen sind betrieblich veranlasst, wenn Speisen, Getränke und Genussmittel zum sofortigen Verzehr an Geschäftspartner überlassen werden. Geschäftliche Bewirtungen sind von betrieblichen Bewirtungen abzugrenzen z. B. interne Mitarbeiterbewirtungen.
Die Rechnung muss alle notwendigen Rechnungsangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten. Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 250 EUR – gelten auch für den Bewirtungskostenabzug. Zusätzlich zu Rechnung ist ein Eigenbeleg beleg. Auf dem Eigenbeleg müssen der Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung angegeben werden.
Die Bewirtungskosten sind von den anderen Betriebsausgaben getrennt aufzuzeichnen, d. h. auf einem gesonderten Sachkonto zu verbuchen. Darum kümmert sich der Steuerberater. Wichtig ist dabei, dass der Aufwand als Bewirtungskosten identifiziert wird.
Nicht abzugsfähig sind Eigenbewirtungen.
💡Im Steuerfokus über Bewirtungskosten informieren wir darüber, welche Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmer erforderlich sind, welche Rechnungsangaben enthalten sein müssen und wie der “Eigenbeleg” beizufügen ist.