Kinder können in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert sein. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann drohen zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge für jedes eigene Kind. Die Kinder müssen dann als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer privaten Krankenversicherung versichert werden.
1. Überblick
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (23. Lebensjahres ohne Erwerbstätigkeit) kostenfrei mitversichert (§ 10 Abs. 2 SGB V), wenn das Kind
- nicht selbst beschäftigt ist (sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis)
- bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet (Einkommensgrenze des Kindes) und
- nur ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung, der andere Elternteil in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und von dem privat versicherten Elternteil eine Einkommensgrenze überschritten wird (Einkommensgrenze bei privater Krankenversicherung)
2. Einkommensgrenze des Kindes
Das Kind kann bei der beitragsfreien Krankenversicherung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es ein Gesamteinkommen erzielt, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze nach § 18 des Vierten Buches überschreitet (§ 10 Abs. 1 N. 5 SGB V). Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgestellt und beträgt:
- 2026: 565 EUR (1/7 von 3.955 EUR monatlich – 47.460 EUR jährlich)
- 2025: 535 EUR (1/7 von 3.745 EUR monatlich – 44.940 EUR jährlich)
- 2024: 505 EUR (1/7 von 3.535 EUR monatlich – 42.420 EUR jährlich)
- 2023: 485 EUR (1/7 von 3.395 EUR monatlich – 40.740 EUR jährlich)
- 2022: 470 EUR (1/7 von 3.290 EUR monatlich)
- 2021: 470 EUR (1/7 von 3.290 EUR monaltich)
- 2020: 455 EUR (1/7 von 3.185 EUR monatlich)
3. Einkommensgrenzen bei privat versicherten Elternteile
Kinder sind bei der Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V), wenn (1) der Vater bzw. die Mutter nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und (2) sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltsgrenze übersteigt und (3) regelmäßig höhe als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Die (allgemeine) Jahresarbeitsentgeltsgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V wird jährlich neu festgestellt und beträgt:
- 2026: 6.450 EUR (1/12 von 77.400 EUR)
- 2025: 6.150 EUR (1/12 von 73.800 EUR)
- 2024: 5.775 EUR (1/12 von 69.300 EUR)
- 2023: 5.550 EUR (1/12 von 66.600 EUR)
- 2022: 5.362,50 EUR (1/12 von 64.350 EUR)
- 2021: 5.362,50 EUR (1/12 von 64.350 EUR)
- 2020: 5.212,50 EUR (1/12 von 62.550 EUR)
Link: Deutsche Rentenversicherung zur Jahresarbeitsentgeltsgrenze in der Krankenversicherung ↗️
Die besondere Jahresarbeitsentgeltsgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (für am 31. Dezember 2002 wegen des Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfreien Arbeiter und Angestellte) ist hierbei ohne Bedeutung.
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